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   VG Hannover, 16.10.2007 - 2 A 2428/06   

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https://dejure.org/2007,37322
VG Hannover, 16.10.2007 - 2 A 2428/06 (https://dejure.org/2007,37322)
VG Hannover, Entscheidung vom 16.10.2007 - 2 A 2428/06 (https://dejure.org/2007,37322)
VG Hannover, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - 2 A 2428/06 (https://dejure.org/2007,37322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anrechnung einmalig gezahlten Erwerbseinkommens auf Versorgungsbezüge

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 55 Abs 7 S 5 BeamtVG; § 55 Abs 7 S 4 BeamtVG
    Abfindung; Altersteilzeitarbeit; Anrechnung; Einkommen; Einmalbezug; Einmalzahlung; Erwerbseinkommen; Kalendermonat; Rentenkürzung; Versorgung; Versorgungsbezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Gießen, 30.03.2006 - 5 E 1435/05

    Berücksichtigung einer Abfindung bei der Ruhensberechnung

    Auszug aus VG Hannover, 16.10.2007 - 2 A 2428/06
    Diese eindeutige Zweckbestimmung kann jedoch bei der Anrechnung nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinne umgesetzt werden (so aber VG Gießen, U. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 -, zitiert nach juris).
  • VG Göttingen, 24.06.2004 - 3 A 3449/02

    Anrechnungsvorschrift; Dienstunfähigkeit; Entreicherung; Erwerbseinkommen;

    Auszug aus VG Hannover, 16.10.2007 - 2 A 2428/06
    Für die Zuordnung der Leistung auf einen bestimmten Zeitraum ist regelmäßig die Zweckbestimmung maßgeblich, die durch den Leistenden getroffen wurde (ebenso VG Göttingen, U. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 -, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09

    Rückforderung von Versorgungsbezügen - zur Berücksichtigung und Berechnung einer

    Für die somit nach der beschriebenen Erlasslage und der entsprechenden Verwaltungspraxis erforderliche eindeutige Zuordnung einer Einmalzahlung zu einem bestimmten Zeitraum ist regelmäßig deren - durch den Leistenden getroffene - Zweckbestimmung maßgeblich (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16.10.2007 - 2 A 2428/06 - und VG Göttingen, Urteil vom 24.06.2004 - 3 A 3449/02 -, jeweils Juris).

    So hat auch das Verwaltungsgericht Hannover (vgl. Urteil vom 16.10.2007, a.a.O.) eine (einmalig) gezahlte Abfindung nach § 6 TV ATZ als zwar eindeutig einem anderen Zeitraum, nämlich dem Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zugeordnet angesehen, aber gleichwohl gefordert, dass auch dieser Zeitraum seinerseits eindeutig bestimmbar sein müsse, und dies entgegen dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.03.2006 (a.a.O.) verneint, weil der Versorgungsempfänger rentenrechtlich infolge der Altersteilzeit "ein Leben lang" - und nicht nur bis zum Beginn des "regulären" Renteneintritts - nur Anspruch auf die verminderte Rente habe.

  • VG Karlsruhe, 28.04.2009 - 5 K 3572/07

    Beamtenversorgung; Ruhensberechnung hinsichtlich arbeitsrechtlicher Abfindung

    Soweit in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten wird (vgl., im Einzelnen unterschiedlich argumentierend, VG Gießen, Urt. v. 30.03.2006 - 5 E 1435/05 - juris; Bayer. VG München, Urt. v. 27.01.2005 - M 12 K 03.35542; VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 - VG Göttingen, Urt. v. 24.06.2004 - 3 A 3449/02 - juris), folgt dem die Kammer nicht.

    Sie entspricht zwar wohl Nr. 53.7.1 Satz 6 des auszugsweise vorgelegten Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, wo es heißt, dass der Einmalbetrag den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen werde (so auch VG Hannover, Urt. v. 16.10.2007 - 2 A 2428/06 -), könnte aber im Widerspruch zur Auffassung von Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 53 BeamtVG Rdnr. 46d stehen, wo es heißt, dass, wenn der Versorgungsempfänger nicht durchgängig während des gesamten Jahres beschäftigt war und er Einkommen für Zeiträume erzielt hat, die über einen Monat hinausgehen, der Jahresbetrag geteilt durch zwölf zu Grunde gelegt werde (so auch Bayer. VG München a.a.O.).

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